Zum Jahreswechsel kündigen viele Gasversorger neue Preise an. Eine Erhöhung müssen Sie nicht hinnehmen: Sie gibt Ihnen das Recht, den Vertrag ohne die übliche Frist zu beenden. Wer das nutzt, kann direkt in einen günstigeren Tarif wechseln.
Wie der Versorger ankündigen muss
Außerhalb der Grundversorgung muss der Versorger eine Preiserhöhung spätestens einen Monat vorher mitteilen, in der Grundversorgung spätestens sechs Wochen vorher. Die Mitteilung muss den Anlass, den Umfang und den Zeitpunkt der Änderung nennen und auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
Das Sonderkündigungsrecht
Erhöht der Versorger den Preis, dürfen Sie ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist kündigen, und zwar zu dem Tag, an dem die Erhöhung wirksam wird. Das gilt auch während einer Mindestlaufzeit. Aus der Grundversorgung kommen Sie ohnehin jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen heraus.
- Ankündigung prüfen: Um wie viel Cent pro kWh steigt der Arbeitspreis, ändert sich der Grundpreis?
- Mit dem neuen Preis einen Vergleich rechnen, Boni dabei testweise ausblenden
- Neuen Tarif abschließen und den neuen Anbieter mit der Kündigung beauftragen
- Zählerstand am Wechseltag ablesen und mit Datum notieren
Wann sich der Wechsel lohnt
Nehmen Sie den erhöhten Arbeitspreis mal Ihren Jahresverbrauch und vergleichen Sie das mit dem neuen Tarif. Eine Erhöhung um 2 Cent pro kWh kostet bei 15.000 kWh 300 Euro im Jahr mehr (Beispielrechnung). Achten Sie beim neuen Tarif auf eine Preisgarantie und darauf, ob ein Bonus den Preis nur im ersten Jahr drückt, mehr dazu im Ratgeber Gastarife mit Bonus.
Keine Lücke in der Versorgung
Die Heizung läuft weiter, egal wie der Wechsel ausgeht. Klappt der Anschluss an den neuen Tarif nicht rechtzeitig, beliefert Sie übergangsweise der Grundversorger. Das ist meist teurer, lässt sich aber mit zwei Wochen Frist wieder beenden. Woraus sich der Preis zusammensetzt und welcher Teil sich vergleichen lässt, erklärt der Ratgeber Gaspreis.