Im Herbst verschicken die Versicherer die Rechnungen für das neue Jahr. Steigt der Beitrag, obwohl sich am Versicherungsschutz nichts ändert, dürfen Sie den Vertrag außerordentlich kündigen. Das gilt auch dann, wenn der reguläre Stichtag am 30. November schon vorbei ist.
Die Regel
Nach § 40 Versicherungsvertragsgesetz können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen, frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung auf dieses Recht hinweisen.
Wann es gilt und wann nicht
| Grund für den höheren Beitrag | Sonderkündigung |
|---|---|
| Versicherer erhöht den Tarif | ja |
| Neue Typklasse oder Regionalklasse, Versicherer verlangt deshalb mehr | ja |
| Rückstufung der SF-Klasse nach eigenem Schaden | nein |
| Sie haben selbst Leistungen oder Fahrerkreis erweitert | nein |
Was Typ- und Regionalklasse bedeuten, steht in den Ratgebern Typklasse und Regionalklasse.
So gehen Sie vor
- Eingangsdatum der Rechnung oder Mitteilung notieren
- Mit unveränderten Angaben vergleichen, damit Sie gleiche Leistungen nebeneinander sehen
- Neuen Vertrag abschließen und die eVB-Nummer erhalten
- Kündigung mit Hinweis auf die Beitragserhöhung innerhalb der Monatsfrist schicken
Lohnt sich der Wechsel?
Vergleichen Sie den neuen Beitrag mit Angeboten für denselben Schutz. Achten Sie auf Selbstbeteiligung, Werkstattbindung und Fahrerkreis, damit der günstigere Tarif nicht durch eine kleinere Leistung zustande kommt. Wer rechtzeitig vor dem 30. November vergleicht, braucht die Sonderkündigung gar nicht, mehr dazu im Ratgeber Stichtag 30. November.